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Photo: ©Solar reserve

Allgemeine Verkaufsbedingungen von NIASA - Neff y Asociados, S.A.

1.- Allgemeines:

  • A.- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle eingehenden Bestellungen und generell für alle von “NIASA – Neff y Asociados, SA“, im Folgenden „Verkäufer“ genannt, getätigten Verkäufe.

  • B.- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben zusammen mit dem schriftlichen Angebot des Verkäufers Vorrang vor jeglicher Art von Verhandlungen oder Korrespondenz und stellen die einzige und vollständige Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Bezug auf die Bedingungen dar, die die Bestellung regeln. . Der Verkäufer ist nicht an einen Verzicht auf diese Bedingungen oder eine Änderung dieser Bedingungen gebunden, die nicht ausdrücklich, schriftlich und durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist.

  • C.- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als dem Käufer mitgeteilt, sobald dieser ein Angebot des Verkäufers erhält, dem diese Bedingungen beiliegen. Alternativ gelten sie als mitgeteilt, wenn der Käufer sie zuvor im Laufe seiner Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer erhalten hat; in jedem Fall gelten sie mit der Aufgabe seiner Bestellung als vom Käufer in jeder Hinsicht akzeptiert.

  • D.- Das Angebot des Verkäufers erlischt in jedem Fall dreißig Tage nach seinem Datum. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, es jederzeit vor Eingang der Bestellung ganz oder teilweise zu widerrufen.

  • E.- Bestellungen, die der Verkäufer vom Käufer erhält, können von diesem nachträglich nicht storniert werden, es sei denn im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.

  • F.- Die in den Katalogen, Dokumentationen, Plänen, Fotos und im Allgemeinen in allen Angeboten enthaltenen Daten sind ungefähre Angaben. Der Verkäufer behält sich daher das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die von ihm für angemessen erachteten Änderungen vorzunehmen. Folglich entbinden das Angebot und die oben genannten Informationen den Käufer nicht von der Pflicht, die technische Eignung des Produkts für den gewünschten Verwendungszweck, einschließlich der Vorschriften, denen es entsprechen muss, zu überprüfen und zu testen.

  • G.- Das geistige und/oder gewerbliche Eigentum des Angebots des Verkäufers in all seinen Bedingungen und der ihm beigefügten Informationen sowie das der zu liefernden Geräte und der darin enthaltenen oder damit verbundenen Elemente, Pläne, Zeichnungen, Software usw. sind Eigentum des Verkäufers oder seiner Lieferanten. Daher ist die Verwendung durch den Käufer zu anderen Zwecken als der Auftragserfüllung ausdrücklich untersagt. Dies gilt auch für die vollständige oder teilweise Vervielfältigung oder die Nutzungsübertragung zugunsten Dritter ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers.

2.- Preise und Bewertung:

  • A.- Der Lieferpreis bezieht sich auf das Material ohne Verpackung, ab Lager des Verkäufers.

  • B.- Die Preise basieren auf den Material- und Arbeitskosten am Tag des Angebots und unterliegen der vom Verkäufer bereitgestellten Überprüfungsformel.

  • C.- Alle gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, die von den zuständigen Steuerbehörden festgesetzt werden und sich auf diesen Vertrag oder auf die ihn begründenden Vorgänge beziehen, gehen zu Lasten des Käufers.

3.- Lieferung:

  • A.- Der Verkäufer liefert dem Käufer die Produkte nach der Benachrichtigung über die Verfügbarkeit im Lager. Teillieferungen und/oder vorzeitige Lieferungen können mit allen Konsequenzen erfolgen. Sobald die Produkte ganz oder teilweise geliefert wurden, gehen sowohl das Eigentumsrecht als auch die Risiken des Verlusts oder der Verschlechterung auf den Käufer über, außer im Falle eines Verkaufs mit Eigentumsvorbehalt gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen.

  • B.- Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der Bestellung des Käufers beim Verkäufer, vorausgesetzt, dass der Käufer gegebenenfalls die erste Zahlung gemäß Vereinbarung geleistet hat und der Verkäufer alle erforderlichen Informationen erhalten hat, um die Merkmale der zu liefernden Elemente genau zu bestimmen und mit deren Herstellung zu beginnen.

  • C.- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

  • D.- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Lieferung zusätzlich zu den in Abschnitt 5 genannten Gründen zu verzögern, wenn der Käufer Anzahlungen oder Zwischenzahlungen nicht zum vereinbarten Termin leistet, sowie bei Abweichungen in den Eigenschaften der vom Käufer vorgeschlagenen und vom Verkäufer akzeptierten Produkte nach Abschluss des Vertrags.

  • E.- Wenn die Produkte ganz oder teilweise nicht geliefert werden können, wenn sie aus einem der in Abschnitt 5 genannten Gründe versandbereit sind, kann der Verkäufer diese Produkte fünfzehn Kalendertage nach der Benachrichtigung über die Verfügbarkeit in Kommission nehmen oder hinterlegen. In diesem Fall: (1) gelten die Lieferverpflichtungen des Verkäufers als erfüllt und das Eigentum und die Risiken gemäß Punkt A dieses Abschnitts gehen auf den Käufer über, sofern dies nicht bereits zuvor geschehen ist. (2) Jeder zum Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer geschuldete Betrag ist ebenfalls nach Vorlage der Rechnung und Bestätigung des Vorliegens eines solchen Grundes zu zahlen. (3) Der Käufer trägt die durch die Hinterlegung oder Konsignation der Produkte entstandenen Kosten.

4.- Zahlung, Eigentumsvorbehalt:

  • A.- Der vereinbarte Preis ist vom Käufer an den festgelegten Terminen zu zahlen.

  • B.- Im Falle eines Zahlungsverzugs stellt der Verkäufer dem Käufer unbeschadet des Rechts, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, alle entsprechenden Finanzkosten in Rechnung, die auf der Grundlage des jährlichen Zinssatzes berechnet werden, der sich aus einer Erhöhung des zum jeweiligen Fälligkeitstermin geltenden Zinssatzes für Diskontgeschäfte bei Geschäftsbanken um einen Punkt ergibt.

  • C.- Ebenso verfallen im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers oder wenn dem Käufer eine erhebliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage bekannt wird, die Kredite sofort und die noch ausstehenden Bestellungen werden nach Wahl des Verkäufers entweder nur mit vorheriger Zahlung erfüllt oder storniert, wobei dem Konto des Käufers die Kosten für die Stornierung der Bestellung in Rechnung gestellt werden.

  • D.- Der Verkauf gilt als unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen, wenn die vollständige Zahlung des Preises nicht bei Lieferung erfolgt. Dieser Vorbehalt gilt, solange die vollständige Zahlung aussteht, wobei sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Anfrage hin während der normalen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren, um die Ware in Besitz zu nehmen.

  • E.- Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers den Eigentumsvorbehalt in einer öffentlichen Urkunde anzuerkennen und im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

5.- Lieferverzögerungen:

  • A.- Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ohne Haftung des Verkäufers um die Dauer der verlorenen Zeit aufgrund direkter oder indirekter Ursachen höherer Gewalt oder zufälliger Ereignisse, darunter alle unvorhersehbaren oder vorhersehbaren, aber unvermeidbaren Ereignisse sowie Ursachen außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers, wie Verzögerungen oder Ablehnungen bei der Lieferung von Materialien oder Komponenten, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Genehmigungen oder offiziellen Dokumenten, Unmöglichkeit, Arbeitskräfte oder Transportmittel zu beschaffen, Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Käufers usw. oder alle anderen vom Käufer zu verantwortenden Ursachen.

  • B.- Die Verlängerung der vorgenannten Frist erfolgt auch dann, wenn der genannte Grund eintritt, nachdem der Verkäufer die Lieferung aus anderen Gründen verzögert hat.

6.- Verpackung, Transport und Versicherung:

  • A.- Verpackung, Transport und Versicherung sind nicht in den Verkaufspreisen des Verkäufers enthalten.

  • B.- Bei anders lautender Vereinbarung oder einseitiger Entscheidung des Verkäufers kann das Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit verpackt geliefert werden, wobei die Verpackungskosten vom Käufer zu tragen sind. Ebenso liegen Transport und Versicherung in der Verantwortung des Käufers, obwohl der Verkäufer auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers bei der Vertragsgestaltung vermitteln kann, wobei der Käufer in jeder Hinsicht als Spediteur und für die Ware verantwortlich gilt.

7.- Materialprüfung, Reklamationen und Rücksendungen:

  • A.- Sobald die Produkte an den vom Käufer angegebenen Ort geliefert wurden, hat dieser fünf Tage Zeit, um zu überprüfen, ob das gelieferte Material dem im Vertrag festgelegten entspricht, zehn Tage, um die Produkte auf mögliche offensichtliche oder sichtbare Mängel zu untersuchen, und dreißig Tage, um auf versteckte oder innere Mängel zu prüfen.

  • B.- Der Käufer muss den Verkäufer innerhalb der in Punkt A dieses Abschnitts genannten Fristen schriftlich und auf zuverlässige Weise über etwaige Abweichungen, Mängel und/oder Fehler am Produkt informieren, die dem Verkäufer zuzuschreiben sind. Nach Ablauf der oben genannten Fristen , ohne dass der Verkäufer eine Reklamationsmitteilung des Käufers erhalten hat, gilt die Lieferung als angenommen und jegliches Reklamationsrecht erlischt.

  • C.- Der Verkäufer akzeptiert keine Materialrücksendungen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Das Rücksendeverfahren sowie der zu zahlende Betrag werden vom Verkäufer festgelegt, wobei die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung vom Käufer zu tragen sind.

  • D.- Der Verkäufer akzeptiert in keinem Fall die Rücksendung von Materialien, deren Originalverpackung entfernt wurde, die in anderen Geräten oder Installationen verwendet oder montiert wurden, die einer nicht vom Verkäufer durchgeführten Demontage unterzogen wurden, die speziell für den Käufer entworfen oder hergestellt wurden oder bei denen seit der Lieferung der Waren mehr als drei Monate vergangen sind .

8.- Inspektion, Tests und Dokumentation:

  • A.- Inspektionen durch den Käufer oder seine Vertreter zur Überprüfung des vom Verkäufer durchgeführten Herstellungs- und Verpackungsprozesses des Materials sind nicht zulässig, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich zugestimmt. Alle dem Verkäufer während des Inspektionsprozesses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  • B.- Der Verkäufer führt die von ihm gemäß seinen Verfahren und Qualitätsstandards festgelegten Materialprüfungen durch. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers können zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  • C.- Die für die Lieferung erforderliche Dokumentation ist die, die in den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen festgelegt ist, und die, die der Verkäufer zusätzlich als seinen Qualitäts- und Verfahrensstandards entsprechend erachtet. Zusätzliche Dokumentation kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers bereitgestellt werden. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9.- Exportbeschränkungen:

  • A.- Die im Angebot und/oder in der Bestellung beschriebenen Waren und/oder Dienstleistungen können aufgrund der Art oder des Verwendungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsorts der Waren und/oder Dienstleistungen den Exportkontrollbestimmungen unterliegen, die durch lokale und/oder internationale Gesetze und in diesem Fall durch spanische, europäische oder amerikanische Gesetze festgelegt sind. Dies bedeutet, dass jede Bestellung unter der Bedingung ausgeführt wird, dass keine Lieferung/Dienstleistung gemäß diesen Bestimmungen verboten ist, und es in der Verantwortung des Käufers liegt, diese Bestimmungen einzuhalten und die Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse einzuholen und dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung des Vertrags benötigt.

10.- Garantien:

  • A.- Der Verkäufer leistet Gewähr für alle Mängel seiner Produkte, die direkt und ausschließlich auf Material- oder Herstellungsmängel zurückzuführen sind und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft festgestellt werden, vorausgesetzt, dass der entsprechende Mangel dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt und ausreichend nachgewiesen wird.

  • B.- Der Verkäufer geht davon aus, dass die Produkte ordnungsgemäß und gemäß den in den Gebrauchs- und Wartungshandbüchern enthaltenen Anweisungen installiert, gehandhabt, verwendet und gewartet wurden. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Elemente, bei denen innerhalb der Garantiezeit ein normaler Verschleiß auftritt.

  • C.- Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich der Verkäufer nach eigenem Ermessen, die als defekt erachteten Teile gemäß Punkt A dieses Abschnitts vor Ort zu reparieren oder zu ersetzen, wobei die ersetzten Teile Eigentum des Verkäufers bleiben. Die Garantie deckt nicht die eventuellen Transportkosten für die Reparatur ab.

  • D.- Diese Garantie ist die einzige, die der Verkäufer hinsichtlich der in diesem Vertrag enthaltenen Produkte einfordern kann.

  • E.- Der Anspruch auf Geltendmachung der Garantie erlischt sechs Monate nach Feststellung der Mängel, stets innerhalb der unter Punkt A dieses Abschnitts angegebenen Frist.

11.- Haftungsbeschränkung:

  • A.- Die Gesamthaftung des Verkäufers, einschließlich seiner Subunternehmer, für alle vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche, die sich aus dem Gegenstand dieses Vertrags ergeben, ist auf den Preis des Produkts, der Dienstleistung oder der Komponente beschränkt, die den Anspruch begründet hat.

  • B.- Der Verkäufer oder seine Subunternehmer haften in keinem Fall für Schäden wie unter anderem entgangene Gewinne, finanzielle Belastungen, Ansprüche von Kunden des Käufers aufgrund von Unterbrechungen der Versorgung und im Allgemeinen für Arbeitskosten, allgemeine Kosten, Transport oder Ersatz von Industrieanlagen oder Versorgungsquellen, noch für besondere, indirekte oder Folgeschäden oder Verluste jeglicher Art.

12.- Streitigkeiten – Gerichtsstand:

Sämtliche Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus diesem Vertrag ergeben, werden den Richtern und Gerichten von San Sebastián vorgelegt, unter ausdrücklichem Verzicht auf jeden anderen Gerichtsstand.